AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Bielefelder Bau Union (BBU)

Stand: September 2026

  • 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Bielefelder Bau Union (nachfolgend „BBU“) mit ihren Vertragspartnern, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes oder Ergänzendes vereinbart wurde.
  2. Die BBU ist insbesondere im Bereich der Projektentwicklung und Immobilienwirtschaft tätig. Hierzu gehören insbesondere der An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien, die Entwicklung von Immobilienprojekten, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsimmobilien sowie die Steuerung und Koordination von Planungs-, Bau- und Entwicklungsleistungen.
  3. Die AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur, soweit die jeweiligen Bestimmungen gesetzlich zulässig sind.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen der BBU und dem Vertragspartner haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn die BBU ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  • 2 Vertragsschluss
  1. Angebote, Exposés, Kalkulationen, Projektbeschreibungen und sonstige Unterlagen der BBU stellen, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar.
  2. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform erfolgende Annahme eines Angebots oder durch eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande.
  3. Die BBU ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte, Fachplaner, Architekten, Ingenieure, Sachverständige, Bauunternehmen und sonstige Fachunternehmen einzusetzen.
  4. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
  • 3 Leistungsumfang und Projektentwicklung
  1. Art und Umfang der von der BBU geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, der dazugehörigen Leistungsbeschreibung sowie den ausdrücklich einbezogenen Anlagen.
  2. Bei Projektentwicklungen kann der Leistungsumfang insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:
  • Grundstücks- und Immobilienanalyse,
  • Standort- und Potenzialanalysen,
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
  • Projektkonzeption und Projektsteuerung,
  • Abstimmung mit Behörden und sonstigen Beteiligten,
  • Koordination von Planungs- und Genehmigungsprozessen,
  • Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen,
  • Koordination und Überwachung beauftragter Unternehmen,
  • Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
  • Entwicklung und Umsetzung von Nutzungskonzepten,
  • Vermarktung sowie An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken.
  1. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des jeweiligen Auftrags.
  2. Die BBU schuldet bei Projektentwicklungs-, Beratungs- und Steuerungsleistungen grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Tätigkeit bzw. Leistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Rendite, ein bestimmter Verkaufspreis, eine bestimmte Vermietbarkeit oder eine bestimmte Wertsteigerung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  • 4 Grundstücks- und Immobiliengeschäfte
  1. Bei An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien gelten ergänzend die jeweiligen notariellen Kaufverträge.
  2. Soweit für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt eine entsprechende Verpflichtung der Parteien erst mit wirksamer notarieller Beurkundung zustande.
  3. Angaben zu Flächen, Nutzungen, Mieten, Renditen, Kosten, erzielbaren Verkaufspreisen, Genehmigungsfähigkeit oder Entwicklungsmöglichkeiten beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und stellen keine Garantie für das tatsächliche Eintreten dieser Werte oder Entwicklungen dar.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen und Informationen eigenständig zu prüfen, soweit eine entsprechende Prüfung nicht ausdrücklich durch die BBU übernommen wurde.
  • 5 Projektunterlagen und Prognosen
  1. Von der BBU erstellte Kalkulationen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Kostenprognosen, Terminpläne, Machbarkeitsstudien und sonstige Planungsunterlagen dienen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Entscheidungs- und Projektvorbereitung.
  2. Prognosen und Kalkulationen beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Annahmen. Änderungen der Baukosten, Finanzierungskosten, Grundstückswerte, Marktbedingungen, gesetzlichen Anforderungen, Genehmigungslagen oder sonstigen Rahmenbedingungen können zu Abweichungen führen.
  3. Eine Garantie für das Erreichen prognostizierter wirtschaftlicher Kennzahlen besteht nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
  • 6 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
  1. Der Vertragspartner stellt der BBU alle für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Erklärungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
  2. Verzögerungen, die aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Vertragspartners entstehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
  3. Die BBU ist nicht verpflichtet, die vom Vertragspartner bereitgestellten Angaben auf deren sachliche oder rechtliche Richtigkeit zu überprüfen, soweit dies nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
  • 7 Termine und Fristen
  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  2. Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Vertragspartner seine erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig erbringt.
  3. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der BBU, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Verzögerungen, Lieferengpässe, Streiks, außergewöhnliche Marktveränderungen oder Verzögerungen durch beauftragte Dritte, können zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Fristen führen.
  4. Gesetzliche Rechte des Vertragspartners bleiben unberührt.
  • 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
  1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung.
  2. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Rechnungen sind innerhalb der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug ist die BBU berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und den Ersatz weiterer gesetzlich zulässiger Verzugsschäden zu verlangen.
  5. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  • 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
  1. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für Zurückbehaltungsrechte, soweit nicht Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis betroffen sind.
  3. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  • 10 Bau-, Sanierungs- und Planungsleistungen
  1. Soweit die BBU selbst Bau-, Sanierungs-, Planungs- oder Überwachungsleistungen schuldet, richten sich Art und Umfang dieser Leistungen nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
  2. Soweit die BBU lediglich als Projektentwickler, Auftraggeber oder Projektsteuerer tätig wird, übernimmt sie nicht automatisch die Leistungen der von ihr beauftragten Architekten, Ingenieure, Fachplaner oder Bauunternehmen.
  3. Für Leistungen Dritter gelten die zwischen der BBU und dem jeweiligen Dritten geschlossenen Verträge.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, haftet die BBU nicht für Pflichtverletzungen von Dritten, deren Leistungen nicht Bestandteil einer eigenen Leistungspflicht der BBU sind.
  5. Bei Bauverträgen, Verbraucherbauverträgen sowie Architekten- und Ingenieurverträgen gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Regelungen des BGB zu Bau-, Verbraucherbau-, Architekten- und Ingenieurverträgen bleiben unberührt.
  • 11 Mängel und Gewährleistung
  1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im jeweiligen Vertrag keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde.
  2. Gegenüber Unternehmern sind Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung in Textform anzuzeigen.
  3. Die BBU ist berechtigt, berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist zu prüfen und nach eigener Wahl, soweit gesetzlich zulässig, nachzubessern oder Ersatz zu leisten.
  4. Gesetzliche Rechte des Vertragspartners bleiben unberührt.
  • 12 Haftung
  1. Die BBU haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BBU, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BBU nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen oder die BBU eine Garantie übernommen hat.
  5. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder sonstige Folgeschäden ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und soweit kein Fall nach Absatz 1 vorliegt.
  • 13 Vertraulichkeit
  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
  2. Dies gilt insbesondere für nicht öffentlich bekannte Informationen über Grundstücke, Immobilien, Projektkonzepte, Kalkulationen, Finanzierung, Geschäftspartner und wirtschaftliche Kennzahlen.
  3. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
  • 14 Urheberrechte und Nutzungsrechte
  1. Konzepte, Planungen, Kalkulationen, Präsentationen, Exposés, Visualisierungen und sonstige von der BBU erstellte Unterlagen bleiben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, geistiges Eigentum der BBU bzw. des jeweiligen Rechteinhabers.
  2. Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe oder sonstige Nutzung außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks bedarf der vorherigen Zustimmung der BBU.
  3. Zwingende gesetzliche Nutzungsrechte bleiben unberührt.
  • 15 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung der BBU in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

  • 16 Kündigung und Vertragsbeendigung
  1. Die Kündigung eines Vertrags richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den im jeweiligen Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Im Falle einer Vertragsbeendigung sind bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß erbrachte Leistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu vergüten.
  • 17 Gerichtsstand
  1. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz der BBU vereinbart.
  2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  • 18 Anwendbares Recht
  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der BBU und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
  • 19 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bleiben vorbehalten. Gegenüber Unternehmern werden Änderungen in geeigneter Weise mitgeteilt und gelten als vereinbart, sofern der Vertragspartner ihnen nicht innerhalb angemessener Frist widerspricht, soweit diese Form der Änderung gesetzlich zulässig ist.